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Geänderte Förderbedingungen für das CO²-Gebäudesanierungsprogramm
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Alle Änderungen haben Bestand seit dem 01.01.2007
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Folgende Änderungen hat die KfW bei dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm festgelegt:
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Förderung der energetischen Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser
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Sonderförderung Modelvorhaben
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Gefördert werden alle Maßnahmen, die dazu beitragen, das Neubau-Niveau nach EnEV oder die Unterschreitung des EnEV-Neubau-Niveaus um mindestens 30% zu erreichen. Die bisher notwendige Durchführung der Maßnahmenpakete 0 bis 4 ist nicht mehr erforderlich. Bei Erreichen des Neubau-Niveaus nach EnEV wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5% des Zusagebetrages, bei Unterschreitung des EnEV-Neubau-Niveaus um 30% in Höhe von 12,5% des Zusagebetrages gewährt.
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Die energetische Sanierung auf EnEV-Neubau-Niveau minus 50% kann gesondert gefördert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Maßgaben eines entsprechenden Pflichtenheftes der Deutschen-Energie-Agentur (dena).
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Förderung von Maßnahmenpaketen
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Voraussetzung für Fördermittelgewährung
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Die bisherige Förderung der Maßnahmenpakete 0 bis 4 bleibt erhalten. Inhaltlich gibt es Änderungen in den Maßnahmenpaketen 3 und 4.
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Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.
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Förderfähige Gebäude
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Austausch von Heizungsanlagen
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Finanziert werden unverändert Maßnahmen an Wohngebäuden sowie an Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Maßnahmen zur energetischen Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser können in solchen Gebäuden gefördert werden, die bis zum 31.12.1983 fertig gestellt worden sind.Die Förderung von Maßnahmenpaketen ist in Gebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertig gestellt worden sind, möglich.
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Gefördert wird der Austausch von Heizungsanlagen, unabhängig vom Alter der Heizung. Beim Austausch von Heizungsanlagen ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen. Die Förderung von Niedertemperaturkesseln entfällt.
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Austausch von Fenstern
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Technische Mindestanforderungen
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Die bislang mögliche Förderung des alleinigen Austausch der vorhandenen Verglasung entfällt. Zukünftig ist nur der Austausch des gesamten Fensters förderfähig.
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Die technischen Mindestanforderungen für Dämmmaßnahmen und den Austausch von Fenstern wurden im Zuge des technischen Fortschritts erhöht.
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Kombination/Kumulierung
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Nachweis der Verwendung der Mittel
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Die Kombinationmit der Zuschußvariante des CO²- Gebäudesanierungsprogramms ist nicht möglich. Die Aufwendungen für eine Beratung durch einen im Förderprogramm zugelassenen Sachverständigen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme werden als förderfähige Kosten anerkannt, wenn keine sonstige Förderung ((z.B. aus dem Förderprogramm “Vor-Ort-Beratung” des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) in Anspruch genommen werden.
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Der programmgemäße und zeitgerechte Einsatz der Mittel ist der Hausbank innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens durch Vorlage von Rechnungen der Fachunternehmen nachzuweisen. Aus den Rechnungen müssen die Arbeitskosten sowie die Adresse des Investitionsobjektes hervorgehen. Im Falle der Heizungserneuerung ist zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nachzuweisen. Die KfW behält sich eine Überprüfung der geförderten Gebäude vor.
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